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   FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07   

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FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07 (https://dejure.org/2008,12621)
FG Thüringen, Entscheidung vom 13.02.2008 - 3 K 178/07 (https://dejure.org/2008,12621)
FG Thüringen, Entscheidung vom 13. Februar 2008 - 3 K 178/07 (https://dejure.org/2008,12621)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auszahlung des für ein Kind nach § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) festgesetzten Kindergeldes u.a. auch an die dem Kind Unterhalt gewährende Stelle bei Nichtnachkommen der gesetzlichen Unterhaltspflicht durch den Kindergeldberechtigten; Übergang des ...

  • Judicialis

    EStG § 66 Abs. 1; ; EStG § 74 Abs. 1 S. 1; ; SGB XII § 94 Abs. 1; ; BSHG § 91 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger bei Leistung von erheblichem Betreuungsunterhalt durch Eltern; Kein Verweis der Eltern auf Aufwandsersatzmöglichkeiten beim Sozialleistungsträger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger bei Leistung von erheblichem Betreuungsunterhalt durch Eltern - Kein Verweis der Eltern auf Aufwandsersatzmöglichkeiten beim Sozialleistungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 23.02.2006 - III R 65/04

    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf

    Auszug aus FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07
    Zwar habe der BFH mit Urteil vom 23. Februar 2006 - III R 65/04 entschieden, dass die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG an den Sozialhilfeträger abzweigen könne, wenn ein behindertes volljähriges Kind auf Kosten des Sozialhilfeträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sei und der Kindergeldberechtigte auf Grund der Billigkeitsregelung in § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. nicht in Anspruch genommen werde und dieser somit seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme.

    In der Regel geht der Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 94 Abs. 1 SGB XII in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialträger über (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFH/NV 2006, 1575).

    Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung wird auch nicht dadurch berührt, dass der Gesetzgeber gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG (nunmehr § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) bei Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen erhalten, den gesetzlichen Übergang des vollen Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ausschließt und ohne eine Einkommens- und Vermögensüberprüfung bei den Eltern lediglich den Übergang des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs in Höhe von monatlich 46 Euro auf den Träger der Sozialhilfe fingiert (vgl. Urteil des BFH vom 23. Februar 2006 III R 65/04, a.a.O.).

    Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04).

    Liegen - wie im Streitfall - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG vor, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Kindergeld abgezweigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2006 III R 65/04, a.a.O.; vom 17.11.2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692;vom 17.02.2004, VIII R 58/03, BFHE 206, 1, BStBl II 2006, 130).

    Da das Kindergeld die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich entlasten soll, sind bei der Prüfung, ob und inwieweit das Kindergeld abzuzweigen ist, entgegen der Auffassung der Klägerin auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten mit einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFH/NV 2006, 1575;vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 21. März 2005 10 K 10366/04, EFG 2005, 1219).

    Leistet der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht entsprechend Barunterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus, ist jegliche Abzweigung unzulässig (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 3 Zweite Alternative EStG; vgl. BFH-Urteile vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692 und vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BFH/NV 2006, 1575).

    Für die Ermessensausübung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch von Bedeutung, in welchem Umfang der Kindergeldberechtigte für sein behindertes Kind "Betreuungsunterhalt" leistet (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 a.a.O.).

    Eine Abzweigung ist nach dieser Rechtsprechung nicht zulässig, wenn die Unterhaltspflicht der Höhe nach dem Kindergeld entspricht oder höher ist (so auch BFH-Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, a.a.O.).

    In diesem Fall sind jedoch die Unterhaltsaufwendungen - entgegen dem obiter dictum am Ende des BFH-Urteils III R 65/04 - nicht zu pauschalieren, sondern zu bewerten (so auch: Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 2007 13 K 2752/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 20/07).

    Vielmehr läge es ebenso im Rahmen sachgerechter Abwägung, Betreuungsleistungen ohne detaillierte Unterhaltsaufwendungen pauschal zu berücksichtigen und einen zeitlich geringen bis mittleren Aufwand mit der von der Abzweigung zu verschonenden Hälfte des Kindergeldes zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006, a.a.O. für den Fall einer an etwa 10 Tagen erfolgten Betreuung).

    Zwar ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH nicht ermessensfehlerhaft, den vom Kläger geleisteten Betreuungsunterhalt - ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen - pauschal zu berücksichtigen und in typisierender Weise nur die Hälfte des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger abzuzweigen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BFH/NV 2006, 1575; vgl. zur Aufteilung auch BFH-Urteile vom 17. Februar 2004 VIII R 58/03, BFHE 206, 1, BStBl II 2006, 130, und vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).

  • BFH, 17.11.2004 - VIII R 30/04

    Kindergeld: Abzweigung

    Auszug aus FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07
    Liegen - wie im Streitfall - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG vor, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Kindergeld abgezweigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2006 III R 65/04, a.a.O.; vom 17.11.2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692;vom 17.02.2004, VIII R 58/03, BFHE 206, 1, BStBl II 2006, 130).

    Da das Kindergeld die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich entlasten soll, sind bei der Prüfung, ob und inwieweit das Kindergeld abzuzweigen ist, entgegen der Auffassung der Klägerin auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten mit einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFH/NV 2006, 1575;vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 21. März 2005 10 K 10366/04, EFG 2005, 1219).

    Hieraus ergibt sich, dass eine Abzweigung nicht zulässig ist, soweit der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht entsprechend Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus leistet (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).

    Leistet der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht entsprechend Barunterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus, ist jegliche Abzweigung unzulässig (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 3 Zweite Alternative EStG; vgl. BFH-Urteile vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692 und vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BFH/NV 2006, 1575).

    Der Zweck des Kindergeldes, eine steuerliche Entlastung von Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen zu bewirken, lässt es nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2004, VIII R 30/04, a.a.O.) nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen, selbst geringe regelmäßige Unterhaltszahlungen des Kindergeldberechtigten bei der Bestimmung der Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes zu berücksichtigen.

    Zwar ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH nicht ermessensfehlerhaft, den vom Kläger geleisteten Betreuungsunterhalt - ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen - pauschal zu berücksichtigen und in typisierender Weise nur die Hälfte des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger abzuzweigen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BFH/NV 2006, 1575; vgl. zur Aufteilung auch BFH-Urteile vom 17. Februar 2004 VIII R 58/03, BFHE 206, 1, BStBl II 2006, 130, und vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).

  • BFH, 09.02.2009 - III R 39/07

    Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger

    Auszug aus FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07
    Maßgeblich ist allein, dass die Beigeladene nicht die zu dem Lebensbedarf ihres Kindes gehörenden laufenden Kosten für die Unterbringung in vollstationärer Pflege übernommen hat (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10352/05, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 37/07; vgl. auch Urteil des FG Münster vom 10. August 2006 14 K 4461/05 Kg, EFG 2006, 1684; Revision anhängig, Az: des BFH. III R 6/07).

    Aber selbst wenn auch ein volljähriger Behinderter nur Anspruch auf einen seinen Betreuungsbedarf abdeckenden Barunterhalt hätte, ist im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung zur Frage der Abzweigung des Kindergeldes die Gewährung von Betreuungsunterhalt - unabhängig von der Zahlung einer Geldrente - aus kindergeldspezifischen Gesichtspunkten in die Ermessenserwägung einzubeziehen: Trägt der Kindergeldberechtigte durch seine Betreuung außerhalb der Einrichtung tatsächlich dazu bei, einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu befriedigen oder entstehen dem Kindergeldberechtigten im Rahmen der natürlichen Kontaktpflege zwischen Eltern und Kind Aufwendungen für Besuche, Freizeitaktivitäten und spezielle Urlaubskosten, so entspricht es jedenfalls dem vorgenannten alternativen Zweck des Kindergeldes, die Familie des - hier behinderten - Kindes zu fördern, Leistungen solcher Art, die keinen Luxus darstellen, in die Ausübung des Abzweigungsermessens einzubeziehen (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10102/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 36/07; vom 21. März 2005 10 K 10366/04, EFG 2005, 1219; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 2007 13 K 2752/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 20/07).

    Hierzu steht auch nicht im Widerspruch, dass nach einem PKH-Beschluss des BFH vom 22. Dezember 2005 III S 26/05, BFH/NV 2006, 736, ein behindertes Kind im Fall des von der Mutter aufgrund ihres persönlichen Betreuungsangebots nicht geleisteten Barunterhalts die Auszahlung des Kindergeldes an sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Familienkasse verlangen kann (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10352/05, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 37/07).

    Denn auf eine diesbezüglich exakte Berechnung kommt es für die Ermessensausübung nicht zwingend an (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...] Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10352/05, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 37/07).

    Zudem sind zu der Rechtsproblematik bereits beim BFH u.a., unter den Az.: III R 6/07, III R 20/07, III R 36/07, III R 37/07, III R 38/07, III R 39/07 mehrere Revisionsverfahren anhängig.

  • BFH, 09.02.2009 - III R 37/07

    Keine Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger, wenn dem

    Auszug aus FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07
    Maßgeblich ist allein, dass die Beigeladene nicht die zu dem Lebensbedarf ihres Kindes gehörenden laufenden Kosten für die Unterbringung in vollstationärer Pflege übernommen hat (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10352/05, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 37/07; vgl. auch Urteil des FG Münster vom 10. August 2006 14 K 4461/05 Kg, EFG 2006, 1684; Revision anhängig, Az: des BFH. III R 6/07).

    Hierzu steht auch nicht im Widerspruch, dass nach einem PKH-Beschluss des BFH vom 22. Dezember 2005 III S 26/05, BFH/NV 2006, 736, ein behindertes Kind im Fall des von der Mutter aufgrund ihres persönlichen Betreuungsangebots nicht geleisteten Barunterhalts die Auszahlung des Kindergeldes an sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Familienkasse verlangen kann (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10352/05, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 37/07).

    Denn auf eine diesbezüglich exakte Berechnung kommt es für die Ermessensausübung nicht zwingend an (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...] Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10352/05, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 37/07).

    Zudem sind zu der Rechtsproblematik bereits beim BFH u.a., unter den Az.: III R 6/07, III R 20/07, III R 36/07, III R 37/07, III R 38/07, III R 39/07 mehrere Revisionsverfahren anhängig.

  • BFH, 17.12.2008 - III R 6/07

    Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger, der

    Auszug aus FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07
    Maßgeblich ist allein, dass die Beigeladene nicht die zu dem Lebensbedarf ihres Kindes gehörenden laufenden Kosten für die Unterbringung in vollstationärer Pflege übernommen hat (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10352/05, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 37/07; vgl. auch Urteil des FG Münster vom 10. August 2006 14 K 4461/05 Kg, EFG 2006, 1684; Revision anhängig, Az: des BFH. III R 6/07).

    Erbringt der Kindergeldberechtigte ausschließlich den sozialgesetzlich geschuldeten Kostenbeitrag, also Unterhalt in einer geringeren Höhe als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, liegt neben der Tatbestandsvoraussetzung des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG zugleich auch die Voraussetzung für die Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 zweite Alternative i.V.m. Satz 4 EStG vor (vgl. auch Urteil des FG Münster vom 10. August 2006 14 K 4461/05 Kg, EFG 2006, 1684; Revision anhängig, Az. des BFH. III R 6/07).

    Dem steht nicht entgegen, dass unterhaltspflichtige Eltern einem volljährigen Kind keinen Betreuungsunterhalt mehr schulden und sich gleichwohl erbrachte Betreuungsleistungen als freiwillige Leistungen darstellen, die unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 26. Oktober 2005, BGHZ 164, 375 ff. ; vgl. auch Urteil des FG Münster vom 10. August 2006 14 K 4461/05 Kg, EFG 2006, 1684; Revision anhängig, Az. des BFH: III R 6/07).

    Zudem sind zu der Rechtsproblematik bereits beim BFH u.a., unter den Az.: III R 6/07, III R 20/07, III R 36/07, III R 37/07, III R 38/07, III R 39/07 mehrere Revisionsverfahren anhängig.

  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 58/03

    Auszahlung des vollen Kindergelds für ein vollstationär untergebrachtes

    Auszug aus FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07
    Liegen - wie im Streitfall - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG vor, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Kindergeld abgezweigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2006 III R 65/04, a.a.O.; vom 17.11.2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692;vom 17.02.2004, VIII R 58/03, BFHE 206, 1, BStBl II 2006, 130).

    Beschränkt sich die Unterhaltsleistung des zu seinem Kind kontaktlosen Kindergeldberechtigten auf die regelmäßige Zahlung des Kostenbeitrages von 46, 00 Euro, ist die allein ermessensgerechte Entscheidung auf die Abzweigung des Kindergeldes in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages zur Höhe des gesetzlichen Kindergeldes reduziert (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2004 VIII R 58/03, BFHE 206, 1, BStBl II 2006, 130).

    Zwar ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH nicht ermessensfehlerhaft, den vom Kläger geleisteten Betreuungsunterhalt - ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen - pauschal zu berücksichtigen und in typisierender Weise nur die Hälfte des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger abzuzweigen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BFH/NV 2006, 1575; vgl. zur Aufteilung auch BFH-Urteile vom 17. Februar 2004 VIII R 58/03, BFHE 206, 1, BStBl II 2006, 130, und vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).

  • BFH, 09.02.2009 - III R 20/07

    Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger

    Auszug aus FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07
    Aber selbst wenn auch ein volljähriger Behinderter nur Anspruch auf einen seinen Betreuungsbedarf abdeckenden Barunterhalt hätte, ist im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung zur Frage der Abzweigung des Kindergeldes die Gewährung von Betreuungsunterhalt - unabhängig von der Zahlung einer Geldrente - aus kindergeldspezifischen Gesichtspunkten in die Ermessenserwägung einzubeziehen: Trägt der Kindergeldberechtigte durch seine Betreuung außerhalb der Einrichtung tatsächlich dazu bei, einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu befriedigen oder entstehen dem Kindergeldberechtigten im Rahmen der natürlichen Kontaktpflege zwischen Eltern und Kind Aufwendungen für Besuche, Freizeitaktivitäten und spezielle Urlaubskosten, so entspricht es jedenfalls dem vorgenannten alternativen Zweck des Kindergeldes, die Familie des - hier behinderten - Kindes zu fördern, Leistungen solcher Art, die keinen Luxus darstellen, in die Ausübung des Abzweigungsermessens einzubeziehen (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10102/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 36/07; vom 21. März 2005 10 K 10366/04, EFG 2005, 1219; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 2007 13 K 2752/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 20/07).

    In diesem Fall sind jedoch die Unterhaltsaufwendungen - entgegen dem obiter dictum am Ende des BFH-Urteils III R 65/04 - nicht zu pauschalieren, sondern zu bewerten (so auch: Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 2007 13 K 2752/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 20/07).

    Zudem sind zu der Rechtsproblematik bereits beim BFH u.a., unter den Az.: III R 6/07, III R 20/07, III R 36/07, III R 37/07, III R 38/07, III R 39/07 mehrere Revisionsverfahren anhängig.

  • FG Münster, 10.08.2006 - 14 K 4461/05

    Abzweigung von Kindergeld

    Auszug aus FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07
    Maßgeblich ist allein, dass die Beigeladene nicht die zu dem Lebensbedarf ihres Kindes gehörenden laufenden Kosten für die Unterbringung in vollstationärer Pflege übernommen hat (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10352/05, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 37/07; vgl. auch Urteil des FG Münster vom 10. August 2006 14 K 4461/05 Kg, EFG 2006, 1684; Revision anhängig, Az: des BFH. III R 6/07).

    Erbringt der Kindergeldberechtigte ausschließlich den sozialgesetzlich geschuldeten Kostenbeitrag, also Unterhalt in einer geringeren Höhe als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, liegt neben der Tatbestandsvoraussetzung des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG zugleich auch die Voraussetzung für die Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 zweite Alternative i.V.m. Satz 4 EStG vor (vgl. auch Urteil des FG Münster vom 10. August 2006 14 K 4461/05 Kg, EFG 2006, 1684; Revision anhängig, Az. des BFH. III R 6/07).

    Dem steht nicht entgegen, dass unterhaltspflichtige Eltern einem volljährigen Kind keinen Betreuungsunterhalt mehr schulden und sich gleichwohl erbrachte Betreuungsleistungen als freiwillige Leistungen darstellen, die unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 26. Oktober 2005, BGHZ 164, 375 ff. ; vgl. auch Urteil des FG Münster vom 10. August 2006 14 K 4461/05 Kg, EFG 2006, 1684; Revision anhängig, Az. des BFH: III R 6/07).

  • FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10352/05

    Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes

    Auszug aus FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07
    Maßgeblich ist allein, dass die Beigeladene nicht die zu dem Lebensbedarf ihres Kindes gehörenden laufenden Kosten für die Unterbringung in vollstationärer Pflege übernommen hat (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10352/05, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 37/07; vgl. auch Urteil des FG Münster vom 10. August 2006 14 K 4461/05 Kg, EFG 2006, 1684; Revision anhängig, Az: des BFH. III R 6/07).

    Hierzu steht auch nicht im Widerspruch, dass nach einem PKH-Beschluss des BFH vom 22. Dezember 2005 III S 26/05, BFH/NV 2006, 736, ein behindertes Kind im Fall des von der Mutter aufgrund ihres persönlichen Betreuungsangebots nicht geleisteten Barunterhalts die Auszahlung des Kindergeldes an sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Familienkasse verlangen kann (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10352/05, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 37/07).

    Denn auf eine diesbezüglich exakte Berechnung kommt es für die Ermessensausübung nicht zwingend an (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...] Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10352/05, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 37/07).

  • FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10081/06

    Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes

    Auszug aus FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07
    Maßgeblich ist allein, dass die Beigeladene nicht die zu dem Lebensbedarf ihres Kindes gehörenden laufenden Kosten für die Unterbringung in vollstationärer Pflege übernommen hat (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10352/05, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 37/07; vgl. auch Urteil des FG Münster vom 10. August 2006 14 K 4461/05 Kg, EFG 2006, 1684; Revision anhängig, Az: des BFH. III R 6/07).

    Aber selbst wenn auch ein volljähriger Behinderter nur Anspruch auf einen seinen Betreuungsbedarf abdeckenden Barunterhalt hätte, ist im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung zur Frage der Abzweigung des Kindergeldes die Gewährung von Betreuungsunterhalt - unabhängig von der Zahlung einer Geldrente - aus kindergeldspezifischen Gesichtspunkten in die Ermessenserwägung einzubeziehen: Trägt der Kindergeldberechtigte durch seine Betreuung außerhalb der Einrichtung tatsächlich dazu bei, einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu befriedigen oder entstehen dem Kindergeldberechtigten im Rahmen der natürlichen Kontaktpflege zwischen Eltern und Kind Aufwendungen für Besuche, Freizeitaktivitäten und spezielle Urlaubskosten, so entspricht es jedenfalls dem vorgenannten alternativen Zweck des Kindergeldes, die Familie des - hier behinderten - Kindes zu fördern, Leistungen solcher Art, die keinen Luxus darstellen, in die Ausübung des Abzweigungsermessens einzubeziehen (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10102/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 36/07; vom 21. März 2005 10 K 10366/04, EFG 2005, 1219; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 2007 13 K 2752/06, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 20/07).

    Denn auf eine diesbezüglich exakte Berechnung kommt es für die Ermessensausübung nicht zwingend an (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 15. September 2006 10 K 10081/06, [...] Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 39/07; vom 15. September 2006 10 K 10352/05, [...]Dokument; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 37/07).

  • FG Hessen, 01.02.2007 - 13 K 2752/06

    Abzweigung des Kindergeldes für ein volljähriges behindertes und voll stationär

  • BFH, 09.02.2009 - III R 36/07

    Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger

  • BFH, 09.02.2009 - III R 38/07

    Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger

  • FG Berlin, 21.03.2005 - 10 K 10366/04

    Umfang der Kindergeldabzweigung bei nur geringen Unterhalt der

  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

  • BGH, 25.04.2006 - VI ZR 114/05

    Begriff des gesetzlich geschuldeten Unterhalts

  • BFH, 13.08.2007 - III B 51/07

    Kindergeld; Abzweigung

  • BFH, 22.12.2005 - III S 26/05

    Kindergeld: Auszahlung an volljähriges Kind, fehlender Barunterhalt

  • FG München, 14.02.2007 - 9 K 202/06

    Rechtmäßigkeit einer Abzweigung des Kindergeldes an den Träger der Jugendhilfe;

  • FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10102/06

    Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes

  • FG Berlin, 15.09.2006 - 10 K 10039/06

    Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes

  • FG München, 14.02.2007 - 9 K 2453/06

    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes in einer

  • FG München, 26.10.2005 - 10 K 3833/03

    Abzweigung von Kindergeld; Ermessensentscheidung

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98

    Volljährige behinderte Kinder

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03

    Kindergeld: Abzweigung bei Kinderbetreuung in einem Mutter-Kind-Heim

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